
Worum geht es?
Das Elektrogesetz [ElektroG] ist die deutsche Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie zur Regelung des Inverkehrbringens, der Rücknahme und der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Es ist 2005 erstmalig in Kraft getreten und wurde Ende 2015 und dann wieder im Januar 2022 novelliert [ElektroG2 und ElektroG3]. Das Elektrogesetz gilt nur in Deutschland. Jedes Land der EU verfügt über seine eigene WEEE-Gesetzgebung. Die aktuelle Novelle des deutschen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes [ElektroG3] gilt seit 1. Januar 2022.
Welche Produkte sind betroffen?
Betroffen sind elektrische oder elektronische Geräte, die zur ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme bzw. elektromagnetische Felder benötigen bzw. diese erzeugen, übertragen oder messen und für Spannungen von max. 1000V (Wechselstrom) bzw. 1500V (Gleichstrom) ausgelegt sind – es sei denn, eine Ausnahme ist anwendbar. Elektro- und Elektronikgeräte werden in die beiden Klassen B2C (Produkte für Privatverbraucher) und B2B (Professionelle Geräte), Produktkategorien sowie weiterhin in Gerätearten (nach Definition des Elektrogesetzes) unterteilt.
Wer muss handeln?
Hersteller und Importeure als Erstinverkehrbringer müssen sich zunächst bei der Gemeinsamen Stelle, Stiftung EAR, registrieren, bevor sie Elektrogeräte in Deutschland anbieten oder in Verkehr bringen (verkaufen, verleasen, vermieten, verschenken usw.) dürfen. Auch ausländische Anbieter können bzw. müssen sich in Deutschland registrieren. Dazu müssen sie eine Niederlassung gründen oder einen Bevollmächtigten benennen.
Händler können selbst zum registrierungspflichtigen Hersteller werden, wenn sie unregistrierte Elektro(nik)geräte zum Kauf anbieten oder aus dem Ausland nach Deutschland einführen. Weitere Anforderungen können für Wiederverkäufer entstehen, wenn sie Elektro-Altgeräte zurücknehmen oder wenn sie ihre Produkte direkt an Nutzer im EU-Ausland vertreiben.
Welche Verpflichtungen gibt es?
Hersteller, Importeure sowie beim Direktvertrieb auch ausländische Anbieter müssen sich zunächst bei der Gemeinsamen Stelle, Stiftung EAR, für alle Marken und Gerätearten registrieren, bevor sie entsprechende Elektro- oder Elektronikgeräte in Deutschland erstmalig zum Kauf anbieten oder in Verkehr bringen dürfen. Für B2C-Geräte muss dazu jährlich eine Finanzielle Garantiesicherheit nachgewiesen werden. Für B2B-Produkte muss eine Glaubhaftmachung der professionellen Eigenschaften erfolgen und ein Rücknahmekonzept vorgelegt werden. Im Rahmen einer aktiven Registrierung müssen teils umfangreiche administrative Tätigkeiten wie beispielsweise regelmäßige Mengenmeldungen durchgeführt werden. Produkte müssen korrekt gekennzeichnet und Informationen für Verbraucher bereitgestellt werden. Die Rücknahme und ordnungsgemäße Entsorgung von Altgeräten muss sichergestellt sein.
Große Händler mit min. 400 qm Laden-, Lager- oder Versandfläche müssen alte Elektrogeräte zurücknehmen und auf ihre Kosten entsorgen lassen. Darin ist auch der Onlinehandel eingebunden sowie ab Juli 2022 der Lebensmitteleinzelhandel ab 800qm Gesamtverkaufsfläche. Dazu entstehen auch weitere Hinweis-, Anmeldungs- und Reportingpflichten. Wenn Elektro- oder Elektronikgeräte direkt an Nutzer im europäischen Ausland vertrieben werden, müssen in den verschiedenen Ländern zusätzliche WEEE-Lösungen eingerichtet werden. Onlinehändler aus Drittstaaten sind verpflichtet, Bevollmächtigte einzusetzen.
Welche Kosten entstehen?
Für die Registrierung und die Verwaltung der entsprechenden Prozesse erhebt die Gemeinsame Stelle Gebühren. B2C-Hersteller müssen jährlich eine Finanzielle Garantiesicherheit für den Insolvenzfall einrichten. Erstinverkehrbringer müssen die Aufwände für Rücknahme & Entsorgung ihrer Produkte übernehmen. Weitere Kosten entstehen für das Management der administrativen Tätigkeiten und die Sicherstellung der Produkteigenschaften. Große Händler müssen die Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten finanzieren.
Welche Strafen gibt es für Verstöße?
Hersteller, Importeure und Händler, die gegen das Elektrogesetz verstoßen, setzen sich dem Risiko verschiedener Strafsanktionen aus. Auf verwaltungsrechtlicher Ebene drohen Bußgelder bis zu EUR 100.000 sowie weitere Sanktionen wie die Abschöpfung erzielter Gewinne. Privatrechtlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber sowie mögliche Schadenersatzforderungen. Generell kann ein Vertriebsverbot drohen, bis die Konformität mit dem Elektrogesetz eingerichtet wird.
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